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CBAM – Was das neue CO₂-Grenzausgleichssystem der EU für Unternehmen bedeutet

Die Verlagerung von Emissionen ins Ausland stellt ein wachsendes Problem für den Klimaschutz der EU dar. Wenn Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Umweltauflagen verlegen, untergräbt das die Bemühungen der EU im Zuge des Green Deals. Um dies zu verhindern, muss eine Lösung gefunden werden, die eine Preisanpassung für im Ausland produzierte Waren ermöglicht und so faire Marktbedingungen für Produzierende innerhalb der EU schafft. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll genau hier ansetzen.

Der CBAM zielt darauf ab, die CO2-Kosten von importierten und in der EU produzierten Gütern anzugleichen und so die Verlagerung von Emissionen ins Ausland („Carbon Leakage“) zu verhindern. Der Mechanismus sorgt dafür, dass ausländische Produzenten einen vergleichbaren CO2-Preis zahlen wie EU-Produzenten unter dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS). Zusätzlich unterstützt der CBAM den Wandel zu emissionsärmeren Produktionsprozessen, da er mit dem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten verbunden ist. 

 

Welche Produkte sind vom CBAM betroffen?

Derzeit sind sechs zentrale Produktkategorien, die als besonders emissionsintensiv gelten, vom CBAM betroffen. Diese Kategorien sind somit besonders anfällig für die Verlagerung von Emissionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen. 

Während der Übergangsphase der CBAM-Verordnung gilt sie für sechs Produktgruppen, die nach den CN-Codes (Combined Nomenclature) klassifiziert sind. Diese CN-Codes werden als Warencodes für Exporte außerhalb der EU verwendet und bieten eine standardisierte Klassifizierung für internationale Handelsgüter. Die betroffenen Produktgruppen umfassen Aluminium, Zement, Chemikalien, Elektrizität, Düngemittel sowie Eisen und Stahl. 

 

Am Ende der Übergangsphase plant die EU, möglicherweise weitere Produktgruppen in den Anwendungsbereich des CBAM aufzunehmen. Dies soll sicherstellen, dass der Mechanismus flexibel bleibt und auf weitere emissionsintensive Produkte ausgeweitet werden kann, wenn dies erforderlich ist. 

Wie funktioniert der CBAM?

Der CBAM erfordert von Importeuren eine regelmäßige und detaillierte Berichterstattung über die CO2-Emissionen ihrer importierten Waren. Diese Berichte dienen als Grundlage, um sicherzustellen, dass der CO2-Gehalt der Güter korrekt berechnet und besteuert wird. Dabei werden sowohl die direkten als auch die indirekten Emissionen berücksichtigt. 

  • Direkte Emissionen: Die Berechnung der direkten Emissionen basiert auf den tatsächlichen Emissionen, die während der Produktion entstanden sind und wird mit der Produktionsmenge kombiniert. Wenn nicht alle benötigten Daten verfügbar sind, können in der Übergangsphase standardisierte Werte verwendet werden. 

  • Indirekte Emissionen: Diese umfassen Emissionen, die nicht direkt im Produktionsprozess anfallen, sondern durch vorgelagerte Prozesse wie den Stromverbrauch oder die Herstellung und den Transport von Rohmaterialien entstehen. Häufig wird für die Berechnung auf vorgegebene Standardwerte zurückgegriffen, da genaue Primärdaten für diese eingebetteten Emissionen oft schwer verfügbar sind. Dies ermöglicht dennoch eine zuverlässige Schätzung der gesamten Emissionsbilanz des importierten Produkts. 

Auf Basis der berechneten Emissionsdaten können Importeure die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten kaufen. Diese werden von der EU ausgestellt, ihr Preis richtet sich nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der Auktionspreise für EU-ETS-Zertifikate. Allerdings beginnt der verpflichtende Kauf der Zertifikate erst nach Ablauf der Übergangsphase im Jahr 2026. Diese Übergangsphase dient dazu, Importeure schrittweise an die neuen Anforderungen heranzuführen und gleichzeitig die Erfassung von Product-Carbon-Footprint-Daten zu ermöglichen, die der EU dabei helfen, den Mechanismus zu implementieren. Ab 2026 wird der CBAM dann vollständig eingeführt. 

Importeure müssen vierteljährlich einen CBAM-Bericht einreichen, der die Menge der importierten Waren und die entsprechenden direkten und indirekten Emissionen detailliert darlegt. Dieser muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende eingereicht werden. Nach der Übergangsphase des CBAM wird das Berichtssystem angepasst. Ab 2026, mit der sogenannten Implementierungsphase wird ein jährlicher CBAM-Bericht erforderlich. Dieser fasst die Menge der importierten Waren und die entsprechenden Emissionen zusammen und stellt sicher, dass die notwendigen Emissionszertifikate gekauft wurden. Zusätzlich muss der Bericht angeben, ob und in welchem Umfang der Importeur in den Herkunftsländern bereits einen CO2-Preis gezahlt hat. Die jährliche Erklärung wird bis zum 31. Mai des Folgejahres fällig und muss von einem externen Prüfer kontrolliert werden. 

CBAM-Timeline

Der CBAM ist im Oktober 2023 in eine Übergangsphase eingetreten, die bis zum vierten Quartal 2025 andauert. Die Berichte sind über das EU-Übergangsregister einzureichen. Für die ersten beiden Berichte gilt eine Korrekturfrist von sechs Monaten nach der Einreichung. Wichtig zu beachten ist, dass während dieser Übergangsphase die Berichte nicht auditiert werden müssen. Dies gibt Unternehmen die Möglichkeit, sich schrittweise an die neuen Berichtspflichten anzupassen, ohne einer Prüfung durch unabhängige Dritte unterzogen zu werden. 

Ab 2026 beginnt die Implementierungsphase, in der bis 2034 eine schrittweise Einführung der vollständigen CBAM-Vorschriften erfolgt. In dieser Phase sind importierende Unternehmen verpflichtet, die Menge der importierten Waren sowie die darin enthaltenen CO2-Emissionen zu melden. Parallel dazu müssen die entsprechenden Emissionszertifikate hinterlegt werden, um die CO2-Äquivalente der importierten Produkte abzudecken.  

Nach 2034 wird der CBAM vollständig in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Mechanismus für den gesamten Emissionsteil, der nicht von den kostenlosen Zertifikaten des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) profitiert. 

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Voß, F. / Stix, M. / Bartke L. / Wichert, S.